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      Amaciadores de carne
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      Máquinas para massas
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      Sobrevitrinas refrigeradas
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      Cortadores de mozzarella
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      Acessórios
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    • Equipamento Café, Bar e Gelataria
      Máquinas de café expresso
      Cafeteiras de filtro
      Cafeteiras automáticos
      Moinhos de café
      Bancadas de máquinas de café
      Misturadores de bebidas e liquidificadores
      Espremedores de citrinos
      Trituradores de gelo
      Centrifugadoras de frutas
      Dispensadores de bebidas
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      Contadores de bar refrigerados
      Refrigeradores de garrafas
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      Enfriadores de copos
      Secadores de copos
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      Torradeiras de cinta
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      Cortadores de salsichas
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      Mantecatóras
      Máquinas de sorvetes e frozen yogurt
      Máquinas de bater natas
      Máquinas multifuncionais para geladarias
      Acessórios para máquinas de café
      Acessórios para geladarias
    • Equipamentos encastrávels
      Placas de cozinha
      Cozedores de massas
      Banhos-maria
      Placas de grelhar
      Fritadeiras
      Panelas de sopa
      Elementos refrigerados
      Elementos aquecidos
      Vitrinas refrigeradas
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      Secadores de roupa
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      Tábuas de engomar
      Carrinhos para roupa e limpeza
      Carrinhos com gaiola
      Acessórios
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      Suporte pare roulos de papel
      Secadores de mãos
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      Carrinhos de limpeza
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      Separadores de gorduras
      Refrigeradores de contentores de lixo
    • Móveis
      Contadores de bar e retrobases
    1. Página inicial
    2. Página inicial
    3. Termos e Condições

    § 1 Allgemeines, Geltungsbereich
     1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
     1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware).
     Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
     von Ware mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
     1.3 Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen unseres
     Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
     1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
     haben Vorrang vor diesen AVB. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages bzw. unserer
     schriftlichen Bestätigung.
     1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
     Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten
     daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
     § 2 Vertragsschluss
     2.1Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen
     (z.B. Bilder, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder
     Unterlagen -auch in elektronischer Form- überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und/oder Urheberrechte vorbehalten. Der Kunde
     darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben. Angaben über Bildmaterialien,
     Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen in unseren Verkaufsunterlagen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst
     die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z. B.
     Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen;
     insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.
     2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt,
     sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
     2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
     § 3 Lieferumfang, Lieferfrist und Lieferverzug
     3.1 Technische Änderungen, soweit die Funktions- und/oder Leistungsfähigkeit nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
     3.2 Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich individuell vereinbart worden sind, sind Angaben zu Lieferzeiten für uns unverbindlich. Eine
     verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen,
     Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen
     innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit sind und dies dem Kunden mitgeteilt worden ist bzw. der Liefergegenstand vom Werk
     zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb
     verbindlich vereinbarter Lieferzeiten auszuführen, sofern anderes nicht von uns ausdrücklich bestätigt worden ist.
     3.3 Sofern wir eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit
     der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen.
     Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeiten nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
     eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in
     diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
     abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
     sind. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei
     einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder nach Erfüllung) bleiben
     unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß § 9 dieser AVB.
     3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung
     durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
     Die Schadenpauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch
     höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware oder der verspätet hergestellten Einrichtung.
     3.5 Entschädigungsansprüche sind auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und
     Erfüllungsgehilfen beschränkt.
     § 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
     4.1 Teillieferungen sind zulässig.
     4.2 Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen
     anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
     Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung wird nur
     auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens
     haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises
     von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
     4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden
     über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
     oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
     Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
     entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Unterbleibt die Ablieferung der
     Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite
     Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit unseres Zahlungsanspruchs wird dadurch nicht berührt.
     4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom
     Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen
     (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1,0% des Nettopreises (Lieferwert)
     der Ware pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. -mangels einer
     Lieferfrist- mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen
     Ansprüche (insbesondere Ersatz auf Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale
     ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur
     ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
     § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
     5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, haben alle Zahlungen netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
     Umsatzsteuer ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungen sind grundsätzlich in bar zu leisten. Zahlungsanweisungen und Schecks werden
     nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
     5.2 Sofern im Einzelfall nichts anders vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise ab Lager. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die
     Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern
     und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßnahme der Verpackungsverordnung
     nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Standardpaletten (Euro- Paletten).
     5.3 Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung und/oder des Anschlusses der Ware beauftragt,
     stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zur Verfügung, welche zu unseren jeweils gültigen Zahlungssätzen zusätzlich vom
     Kunden zu vergüten sind. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 9 AVB.
     5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit mehr als einer
     Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden unverzüglich fällig. Der Kaufpreis ist
     während des Verzugs zum Verzugszins von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns
     die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleibt unberührt.
     5.5 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden
     anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
     und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Ebenso sind wir berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.
     5.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder
     unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Ziffer 8 unberührt.
     5.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
     Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
     Leistungsverweigerung und -ggf. nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
     Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
     Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
     § 6 Eigentumsvorbehalt
     6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und/oder einer laufenden
     Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Zur Geltendmachung der
     vorgenannten Rechte ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
     6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte
     verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
     Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
     6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
     Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und/oder des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt
     der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene
     Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
     6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder
     zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
     6.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden
     Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
     mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
     verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
     unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
     6.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses/Surrogates entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
     Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
     an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Ziff. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
     abgetretenen Forderungen.
     6.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
     solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen
     Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt
     einer der vorgenannten Fälle jedoch vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
     deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
     den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
     6.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des
     Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
     § 7 Factoring
     Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus einzelnen Geschäftsbeziehungen an einen Factorer zu verkaufen. Dafür sind sämtliche Zahlungen mit
     schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die BNP Paribas Factor GmbH, Willstätterstraße 15, 40549 Düsseldorf, zu leisten, an die wir unsere
     gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dieser Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Auch haben wir dann unseren Eigentumsvorbehalt auf
     den vorgenannten Factorer übertragen. Der entsprechende Hinweis über den Verkauf dieser Forderungen findet sich auf unserer Rechnung.
     § 8 Mängelansprüche des Kunden
     8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
     oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
     Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die
     Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und die in den Angeboten
     und den Auftragsbestätigungen enthalten sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom
     Hersteller oder von uns stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob
     ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
     Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
     8.2 Mängelansprüche können ausschließlich bei Neuware geltend gemacht werden. Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der
     gelieferten Neuware sind auf maximal die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beschränkt. Handelt es sich bei
     der Einrichtung/Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
     verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt, wenn eine Abnahme vereinbart ist § 438 Abs. 1 Nr. 2
     BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Mängelansprüche entfallen, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht sorgfältig
     befolgt werden. Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung (z.B. Dichtungen) und Komponenten, welche die technische
     Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen (z.B. Glas, Außenverkleidung, Türen und Griffe, usw.), ferner nicht auf Schäden, die nach dem
     Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
     infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die vorstehenden Verjährungsfristen des
     Kaufrechts/Werkvertragsrechts gelten nicht, wenn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im
     Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
     Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 und im Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
     8.3 Der Fachhändlerrabatt beinhaltet Anlieferung, Aufstellung, und Einweisung der Liefergeräte beim Endkunden durch den Fachhändler
     sowie die Übernahme der Anfahrts- und Lohnkosten des Gewährleistungskundendienstes. Mängelansprüche gegen uns sind auf die
     Stellung von Ersatzteilen beschränkt. Defekte Ersatzteile müssen uns gemeinsam mit einem Gewährleistungsformblatt, welches vom
     Kunden ausgefüllt werden muss, und Fotodokumentation zurückgeschickt werden.
     8.4 Bei Waren, die als gebraucht, beschädigt, Restposten oder Rücknahmen verkauft werden (sog. 1-B-Ware) sind jedwede
     Mängelansprüche ausgeschlossen.
     8.5 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 381 HGB)
     nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich nach Entdeckung,
     spätestens vor Ablauf der Gewährleistung, Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die
     Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Kunde offensichtliche
     Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
     Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen,
     ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
     8.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware
     zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
     Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir
     ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
     Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt; wenn
     tatsächlich ein Mangel vorliegt tragen wir auch die Ausbau- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Stellt
     sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom
     Kunden ersetzt verlangen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen
     Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
     8.7 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das
     Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
     derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht,
     wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
     8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw.
     nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein
     Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
     8.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. vergebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind
     sie ausgeschlossen.
     § 9 sonstige Haftung
     9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
     vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
     9.2 Bei Schadensersatz haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
     haften wir nur:
     9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
     9.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
     des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und Vertrauen darf); in
     diesem Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     9.3 Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
     für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
     9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
     Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird
     ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
     § 10 Schadensersatzanspruch von Virtus GmbH
     10.1 Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines uns verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 30% der Auftragssumme
     an uns zu zahlen. Wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und er dies zu vertreten hat, sind wir berechtigt, bei Vorliegen der
     gesetzlichen Voraussetzungen, Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden beträgt im Falle der schuldhaften Nichterfüllung pauschal
     30 % der vereinbarten Vergütung (netto). Ist die Ware ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des von uns ggf.
     getragenen Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Wenn der Kunde bereits gemäß § 3 Ziff.4 und § 4 Ziff. 4
     Vertragsstrafen gezahlt hat, sind diese auf den pauschalierten Schadensersatz anzurechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens
     und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt,
     Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
     10.2 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
     Pauschale entstanden ist.
     § 11 Kundendienst
     11.1 Sind wir zusätzlich mit der Durchführung von Reparaturen und/oder Wartungsarbeiten der Ware beauftragt, stellen wir auf Anforderung
     Kundendienstmonteure zur Verfügung, welche zu unseren jeweils gültigen Zahlungssätzen zusätzlich vom Kunden zu vergüten sind. Im
     Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 9 AVB.
     11.2 Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen oder andere uns verpflichtende Erklärungen abzugeben. Für von
     Kundendienstmonteuren verursachte Fehler und Schäden gelten ebenfalls die Regelungen des § 9.
     § 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
     12.1 Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
     Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
     12.2 Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der
     Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
     12.3 Ausschließlicher -auch internationaler- Gerichtsstand für alle dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist
     unser Geschäftssitz in Hamm/Westfalen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
     § 13 Schlussbestimmungen
     13.1 Sollte ein Teil des Vertrages oder diese AVB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AVB im Übrigen
     nicht berührt.
     13.2 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
     Allgemeine Verkaufsbedingungen

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